Satzung - Webseite OGV Alzenau 20220331

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§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Alzenau e. V.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Alzenau/ UFr.
  2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Alzenau  unter Registernummer VR 10 eingetragen.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Vereinszweck
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein        bezweckt im Rahmen der Gartenkultur und der Landschaftspflege die Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
  2. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins .
  5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  6. Der Verein kann Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des zuständigen Bezirksverbandes und des Kreisverbandes sein.

§3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
  1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  3. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
  • Durch Ableben
  • Durch Austritt.
Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
  • Durch Ausschluß

§5
Ausschluß
Ein Mitglied kann jederzeit  aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  • Wegen einer unehrenhaften Handlung
  • Wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Vereinsleitung zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlußfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluß beruht, sowie den gesetzlichen und/oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, daß der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluß eingelegt hat. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschluß als nicht erlassen.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
  1. Die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern.
  2. An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Beim Verein Anträge zu stellen.

Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
  1. Die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
  2. Die Satzung  des Verein zu befolgen.
  3. Sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten
  4. Die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.

§7
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. In dem Jahresbeitrag sind die Beiträge zu den übergeordneten Verbänden enthalten.

§8
Organe des Vereins
Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
  • Die Mitgliederversammlung
  • Die Vereinsleitung
  • Den Vorstand

§9
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu innerhalb von drei Monaten verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§10
Einberufung der Mitgliederversammlung
Der erste Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort. Die Einberufung hat entweder durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntmachung in der Presse zu erfolgen. Die Einberufung muß mindestens zwei Wochen vor der Tagung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Ergänzungsantrag ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§11
Durchführung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung mit Ausnahme §15 Abs. 1 u. 2 .
  3. Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
  4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist dieser auch verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
  6. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer oder dem schriftführenden Mitglied zu unterzeichnen.

§12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  1. Die Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers.
  2. Wahl der Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre, wobei Wiederwahl zulässig ist.
  3. Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  4. Die Festsetzung und Abänderung der Satzung.
  5. Die Wahl oder Abberufung der Vereinsleitung.
  6. Die Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  7. Die Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge.
  8. Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
               
§13
Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus:
  • dem Vereinsvorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier
  • den Beisitzern (Max. können zehn Mitglieder gewählt werden)
  • den vom Vorstand mit besonderen Aufgaben berufenen Mitgliedern
    
Die Vereinsleitung wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Ämter des Kassiers und Schriftführers können auch von einer Person geführt werden.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Wahl der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitgliedern, zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
 

§14
Aufgaben der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind.
Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind.
Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung
Insbesondere obliegt ihr:
  1. Die jährliche Aufstellung eines Arbeitsplanes
  2. Der Vorschlag über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
  3. Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Antworten
  4. Die Beschlußfassung von Widersprüchen nach § 3
       

§15
Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vereinsvorsitzenden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt.
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
  4. Der Vorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihm im Verhältnis seiner Mühewaltung eine von der Vereinsleitung festzusetzende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
  5. Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
  6. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
   

§16
Aufgaben des Vorstandes
  1. Vereinsintern gilt, daß der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu DM 500.- oder Euro 250.- vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung.
  2. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
  3. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung.
  4. Er erteilt Anweisungen, daß über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften erfolgen.
       

§17
Kassenführung
  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
  2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vereinsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung – des 2. Vereinsvorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Sprecher der Kassenprüfer schlägt in der Mitgliederversammlung die Entlastung / Nichtentlastung des Kassiers vor.
 
§18
Satzungsänderung – Auflösung des Vereins
  1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  2. Zur Satzungsänderung ist eine drei Viertel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Zur Auflösung des Vereins ist eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erforderlich. Die stimmberechtigten Mitglieder müssen mit Vierfünftel - Mehrheit die Auflösung beschließen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Alzenau/UFr, mit der Maßgabe dieses wiederum für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
 
§19
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
 
 
Alzenau, den  26. Februar 1999
 
 
 
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         1. Vorsitzender                                                         2. Vorsitzender
OGV Alzenau
Herbert Sittinger
Waldstr. 17
63755 Alzenau
© Obst und Gartenbauverein Alzenau e.V.

Tel.: 06023/8657
mobil: 0160/99548099`
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